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§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

Die Vorschrift ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. 7. 1984 (BGBl. I S. 998) eingefügt worden und behandelt, wie die Überschrift abweichend von den entsprechenden Regelungen des BRRG, des BBG und des SG verdeutlicht, die Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen. Sie ermöglicht andererseits für Richter im Bundesdienst nicht – anders als für Richter im Landesdienst (vgl. § 76 a n. F.) – die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus Arbeitsmarktgründen. Zur Erfüllung des erklärten Zwecks, der Entlastung des Arbeitsmarkts, dürfte die Vorschrift kaum einen nennenswerten Beitrag leisten. Denn abgesehen von der relativ geringen Zahl dieser Richter im Bundesdienst, die für den Arbeitsmarkt nicht relevant ist, wird auch wenig Neigung bestehen, über viele Jahre hinweg auf diesem Weg Urlaub ohne Dienstbezüge zu machen. Denn selbst wenn der erforderliche finanzielle Rückhalt bei einem Richter (oder einer Richterin) durch erhebliches Vermögen oder durch einen verdienenden Ehepartner vorhanden ist, wird es regelmäßig ohne einen familiären Grund i. S. von § 48 a an einem gewichtigen Motiv für einen derartigen Entschluß fehlen. Deshalb kann es bedenklich erscheinen, ob solche arbeitsmarktpolitischen Gründe ausreichen, um durch Beurlaubung Einfluß auf den „gesetzlichen Richter“ zu nehmen (vgl. T § 48 a Rz 1). Doch wird man diese Bedenken letztlich wegen der geringen Bedeutung der Vorschrift zurückstellen können.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0048b

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