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§ 48 (Zusammensetzung der Personalversammlung, Teilversammlungen)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 57 Abs. 1 n. F. (Abs. 1 S. 1, 2), § 58 Abs. 1 n. F. (Abs. 1 S. 3) sowie § 57 Abs. 2 n. F. (Abs. 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0048
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