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§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge

Die Vorschrift ersetzt § 44 Abs. 3 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT- Drs 19/26820, S. 105. Die sich aus dem Charakter als staatlich eingerichtetes öffentliches Ehrenamt (§ 50) ergebende Pflicht zur unentgeltlichen Amtsführung ist verknüpft mit dem Anrecht, dass mit der Ausübung des Amtes auch keine finanziellen Nachteile verbunden sind (BVerwG v. 14.4.1967, PersV 1967, 234). Nach dem Veranlasserprinzip ist die Dienststelle Kostenträger der pflichtgemäßen Personalratstätigkeit, schon weil der Personalrat selbst nicht über eigene Mittel verfügt und auch keine Beiträge erheben darf (§ 49; vgl. BVerwG v. 9.10.1991, BVerwGE 89, 93). Dies umfasst auch die Kommunikation des Personalrats mit seiner Wählerschaft. Denn der Personalrat hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auch dem Informationsbedürfnis der Beschäftigten Rechnung zu tragen. Daher bezieht sich die Kostentragung nach § 46 auch auf die Bekanntmachungen und Mitteilungen nach § 48.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0048

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