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§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Nach § 48 erhalten bestimmte Beamtengruppen, für die aus besonderen Gründen eine frühere als die Allgemeine Altersgrenze festgesetzt ist, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich. Dieser soll die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundenen geldlichen Nachteile pauschal ausgleichen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0048

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