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§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

Politische Beamte, die eine Dienstzeit (Wartezeit, § 4 und O § 4 Rz 11 ff.) von insgesamt weniger als 5 Jahren abgeleistet haben und damit die allgemein geltende Mindestvoraussetzung für ein Ruhegehalt nicht erfüllen, werden künftig nicht mehr in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 36, § 54 i. V. m. § 50 BBG, Art. 56 Abs. 4 BayBG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 32 BeamtStG) und nachversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI; vgl. auch anstelle der Nachversicherung den Anspruch auf Altersgeld gem. § 1 Abs. 1 AltGG – abgedr. N 023d – und O § 53a; Regelung in O § 15 Rz 5, 12). Eine Versorgung auf Lebenszeit wird damit nicht mehr gewährt (vgl. hierzu BMI-RdS vom 15.7.1998 – D II 5 – 223 100 – 1/1 – Abschn. „Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen“; in Bay mitgeteilt mit FMBek. vom 24.8.1998, FMBl. S. 218; vgl. hierzu Fieberg ZTR 1998, 289, 297).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0047a

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