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§ 47 Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt

a) § 47 enthält zum Abschluss des Teilabschnitts II 5b: Eintritt in den Ruhestand eine gemeinsame Auffangvorschrift insbes. über bis dahin nicht geregelte Verfahrensfragen und über Wirksamwerden und Wirkung einer Versetzung in den Ruhestand. b) Durch das Reformgesetz vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) wurde Absatz 2 geändert. Näheres s. Rz 5 und 6. c) Durch das Versorgungsreformgesetz 2001 vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 42 Abs. 4 aus der Regelung des Abs. 2 herausgenommen. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber Zusicherungen eines bestimmten Datums über den Eintritt in den Ruhestand zulassen. Näheres s. Rz 5.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0047

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