Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung

Abs. 1 legt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entlassung von Berufssoldaten fest. Die materiellen Voraussetzungen der Entlassung sind in § 46 geregelt. Durch die gesetzliche Festlegung der Förmlichkeiten sollen die Transparenz, die Rechtssicherheit, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Entlassungsverfahren gewährleistet werden. Die Vorschrift ist weitgehend dem Beamtenrecht nachgebildet. Abs. 1 entspricht § 38 Satz 1 BBG. Vergleichbare Fristenregelungen wie in Abs. 3 und 4 finden sich in den §§ 14 Abs. 3 und 34 Abs. 2 Satz 1 BBG. Die Verpflichtung, zur Anhörung des Berufssoldaten vor der Entscheidung über seine Entlassung (Abs. 2) ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes anzuhören ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0047

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 8 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: