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§ 47 Übergangsgeld

§ 47 behandelt die Gewährung eines Übergangsgeldes an Beamte und Beamtinnen, die nicht auf eigenen Antrag und nicht unter den in § 47 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen entlassen worden sind. Das Übergangsgeld soll den Ausgeschiedenen den Übergang in einen anderen Beruf erleichtern (BVerwGE 64, 209, 212). Es wird daher nur gezahlt, solange der Beamte nicht die für ihn bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat (s. § 51 BBG; Art. 62, 143 BayBG i.V. m. § 25 BeamtStG; § 49 SächsBG i. V. m. § 25 BeamtStG). Das Übergangsgeld ist ein Versorgungsbezug i. S. des § 2 Nr. 5. Wegen der besonderen Eigenart ist es für die Anwendung der Gemeinsamen Vorschriften (vgl. Abschn. VII/§§ 49–63) nach § 63 dem Ruhegehalt nicht gleichgestellt. Der Empfänger des Übergangsgeldes ist nicht „Versorgungsberechtigter“ im Sinne des § 63. Mit Wirkung vom 1.1.1999 verringert sich nunmehr das Übergangsgeld um den Betrag von Einkünften aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 (§ 47 Abs. 5 und Rz 34) .

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0047

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