Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter

Der Bundespersonalausschuß ist ein Organ der Personalverwaltung, errichtet zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften; er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus (§ 95 BBG). Die nach § 47 vorgeschriebene Mitwirkung von Richtern neben einem Vertreter der Bundesjustizverwaltung im Bundespersonalausschuß ist geboten, soweit es sich um einheitliche Durchführung allgemeinen öffentlich-rechtlichen Dienstrechts handelt, das in beamtenrechtlichen – auf Richter entsprechend anwendbaren – Regelungen seinen Niederschlag findet oder von vornherein als gemeinsames für Richter und Beamte geltendes Recht geregelt ist oder geregelt werden soll (zur Beteiligung der Soldaten am Bundespersonalausschuß vgl. § 27 Abs. 7 SG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0047

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 5 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: