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§ 47 Beamtenbeisitzer

Im Verband der §§ 47 bis 50 eröffnet § 47die Reihe der speziellen Vorschriften zur Regelung des Rechts der in BDG-Verfahren (für Beamtenbeisitzer in Landesdisziplinarverfahren gilt das Recht der Landesdisziplinargesetze, s. Rz 116) heranzuziehenden Beamtenbeisitzer. Abs. 1 S. 1 nennt die Anforderungen an die Person eines Beamtenbeisitzers (Bundesbeamter auf Lebenszeit, s.Rz 33;„dienstlicher Wohnsitz“ im VG-Bezirk, Rz 34); S. 2 ermöglicht im Falle der Konzentration der erstinstanzlichen Bundesdisziplinargerichtsbarkeit auf ein oder mehrere Verwaltungsgerichte des Landes (dazu M § 45 Rz 175) eine gerichtsbezirksübergreifende Heranziehung von Beamtenbeisitzern (auch dazu Rz 34). Gilt die VwGO ergänzend auch für die Gewinnung der Beamtenbeisitzer (§ 3; Rz 78 ff.), regelt Abs. 2 die Unanwendbarkeit von VwGO-Vorschriften, die auf Beamtenbeisitzer „nicht passen“ (Rz 68 ff.). Abs. 3 legt das Verfahren der Gewinnung von Beamtenbeisitzern in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Rz 86 ff.). Hat das BDG dergestalt insbesondere die Vorgängervorschrift § 49 BDO 1967 abgelöst, bleiben doch Zusammenhänge mit dieser Vorschrift aufschlussreich (dazu Rz 9 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0047

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