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§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit

Aus dem Charakter des Personalrats als staatlich eingerichtetes öffentliches Ehrenamt (§ 50) ergibt sich die Pflicht zur unentgeltlichen Amtsführung. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes gleichfalls keine finanziellen Nachteile verbunden sind (vgl. BVerwG v. 14.4.1967 – VII P 1.66, PersV 1967, 234). Deshalb obliegt es nach dem Veranlasser-Prinzip der Dienststelle und damit deren Verwaltungsträger, die Kosten zu übernehmen, die dem Personalrat und seinen Mitgliedern durch die pflichtgemäße Wahrnehmung von Personalratsaufgaben entstehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0046

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