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§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
§ 46 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 44 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0046
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