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§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern

Die durch Gesetz vom 19.4.2006 (BGBl. I S. 866) eingefügten §§ 44b und 44b übernehmen die infolge des Beitritts der neuen Bundesländer im Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24.7.1992 (BGBl. I S. 1386) getroffenen Sonderregelungen für die Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richter (ausführlich hierzu BTDrucks. 12/2169 S. 10, Cremer DRiZ 1992, 342) in das DRiG. Zweck dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelungen war es ursprünglich, Personen auszuschließen, die in erheblicher Weise mit dem SED-Unrechtsregime verstrickt waren (BTDrucks. 12/2169 S. 10, 14). § 44b regelt wie der aufgehobene § 9 RNPG den Ausschluss bestimmter Personengruppen von der Berufung zu ehrenamtlichen Richtern, wenn sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder dem Staatssicherheitsdienst als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter i.S. des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes angehört haben oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichzustellende Personen anzusehen waren. § 44b behandelt wie zuvor § 10 RNPG die Abberufung ehrenamtlicher Richter, wenn nachträglich in § 44b Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0044b

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