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§ 44 Zwangspensionierungsverfahren

Das Recht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in § 42 Abs. 1 materiell-rechtlich geregelt; § 44 enthält Verfahrensregelungen für den Fall der vom Beamten nicht beantragten Versetzung in den Ruhestand und setzt § 42 Abs. 1 voraus. Zum Personenkreis, der von einem Zwangspensionierungsverfahren betroffen sein kann, s. daher K § 42 Rz 2, zu den materiellen Voraussetzungen K § 42 Rz 3ff. Die Verfahrensregelung für eine Zwangspensionierung war nach früherem Recht sehr umfangreich. Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Disziplinarrechts wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2002 das Verfahrensrecht wesentlich vereinfacht (s. Rz 2). Richter auf Lebenszeit und Mitglieder des Bundesrechnungshofs können ohne ihre schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§§ 34, 62 Abs. 1 Nr. 3d DRiG, §§ 11 Abs. 3, 11a BRHG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0044

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