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§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

§ 44 schließt Unfallfürsorgeansprüche aus, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der obersten Dienstbehörde, der von ihr oder der von der Landesregierung gemäß § 107 Abs. 2 durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle wird es ferner ermöglicht, dem Verletzten die Unfallfürsorge insoweit zu versagen, als er durch schuldhaftes Nichtbefolgen von Anordnungen zur Heilbehandlung seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst hat. Bei einer sog. „Nachheirat“ (§ 22 Abs. 1 i.V. m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2) wird Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften nicht gewährt. Die Regelungen sollen eine unbillige Inanspruchnahme der Verwaltung auf Unfallfürsorge verhindern. In § 44 Abs. 2 ist die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Pflicht des Geschädigten zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) besonders ausgeprägt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0044

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