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§ 44 Kostentragungspflicht

Wie § 37 für das Ausgangsverfahren (M § 37 Rz 4), so regelt § 44 für das zum behördlichen Disziplinarverfahren rechnende Widerspruchsverfahren, wer die in diesem Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Auslagen des Dienstherrn und Aufwendungen des (Ruhestands-) Beamten trägt. Ist § 44 wie § 37 mit „Kostentragungspflicht“ überschrieben, können wegen der Gebührenfreiheit auch des Widerspruchsverfahrens (Rz 18) „Gebühren“ als solche (Kostenbegriffe, s. wie M § 37 Rz 3) nicht anfallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0044

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