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§ 44 Kostentragungspflicht

Wie � 37 f�r das Ausgangsverfahren (M � 37 Rz 4), so regelt � 44 f�r das zum beh�rdlichen Disziplinarverfahren rechnende Widerspruchsverfahren, wer die in diesem Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Auslagen des Dienstherrn und Aufwendungen des (Ruhestands-) Beamten tr�gt. Ist � 44 wie � 37 mit �Kostentragungspflicht� �berschrieben, k�nnen wegen der Geb�hrenfreiheit auch des Widerspruchsverfahrens (Rz 18) �Geb�hren� als solche (Kostenbegriffe, s. wie M � 37 Rz 3) nicht anfallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0044

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