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§ 44 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
§ 44 sieht die Möglichkeit der Aufhebung oder Herabsetzung einer einfachen Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen als den in § 43 und auch als den in § 46 vor. Die Gründe sind – abgesehen von der Nichtbeachtung des § 16 Abs. 1 – materieller Art. Entweder ist dem Soldaten kein Dienstvergehen nachzuweisen oder die Bemessung der Disziplinarmaßnahme war zu Lasten des Soldaten fehlerhaft. Die zur Aufhebung oder Änderung der Diszi- plinarmaßnahme führenden Gründe sind in der Vorschrift abschließend geregelt (TDG Süd NZWehrr 1996, 215). Ein Antrag nach § 44 ist auch dann zulässig, wenn über die Disziplinarmaßnahme bereits das Wehrdienstgericht im Beschwerdeverfahren entschieden hat (BVerwG Beschluss vom 12. April 1978 – 2 WDB 1, 2/78 –). Es handelt sich um eine Art Antrag auf Wiederaufnahme des nichtgerichtlichen („einfachen“) Disziplinarverfahrens (s. auch BT-Drs. 2/2181, S. 46; BVerwGE 33, 152, 154). Die verfahrensrechtlichen Regelungen ergeben sich aus § 45.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0044
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