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§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
43 ergnzt nur (Rz 3) 16 Abs. 1 in Fllen, in denen was mit Blick auf die Mglichkeit, wegen des sachgleichen Strafverfahrens die disziplinare Erledigung auszusetzen ( 33 Abs. 3 S. 2, s. Yt 33 Rz 9) eher nicht die Regel ist ein sachgleiches Straf- oder Bugeldverfahren erst nach der unanfechtbar gewordenen Disziplinierung sein Ende findet. In dieser zu 16 Abs. 1 entgegengesetzten Lage soll der (frhere) Soldat im Interesse der Gleichheit und Gerechtigkeit (Rz 2) das Recht besitzen, durch einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmanahme so gestellt zu werden, als wrde ihm gegenber sogleich die Schutzvorschrift 16 Abs. 1 (Yt 16 Rz 3) zur Anwendung gekommen sein. Fr den Ausgleich bei nachtrglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmanahme gilt 54 (dazu Yt 54); die Aufhebung der Disziplinarmanahme ist in Form ihrer Verhngung bekannt zu machen ( 42 Nr.8).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0043
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