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§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren

� 43 erg�nzt � nur (Rz 3) � � 16 Abs. 1 in F�llen, in denen � was mit Blick auf die M�glichkeit, wegen des sachgleichen Strafverfahrens die disziplinare Erledigung auszusetzen (� 33 Abs. 3 S. 2, s. Yt � 33 Rz 9) eher nicht die Regel ist � ein sachgleiches Straf- oder Bu�geldverfahren erst nach der unanfechtbar gewordenen Disziplinierung sein Ende findet. In dieser zu � 16 Abs. 1 entgegengesetzten Lage soll der (fr�here) Soldat im Interesse der Gleichheit und Gerechtigkeit (Rz 2) das Recht besitzen, durch einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarma�nahme so gestellt zu werden, als w�rde ihm gegen�ber sogleich die Schutzvorschrift � 16 Abs. 1 (Yt � 16 Rz 3) zur Anwendung gekommen sein. F�r den Ausgleich bei nachtr�glicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarma�nahme gilt � 54 (dazu Yt � 54); die Aufhebung der Disziplinarma�nahme ist in Form ihrer Verh�ngung bekannt zu machen (� 42 Nr.8).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0043

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