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§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 43 ergänzt – nur (Rz 3) – § 16 Abs. 1 in Fällen, in denen – was mit Blick auf die Möglichkeit, wegen des sachgleichen Strafverfahrens die disziplinare Erledigung auszusetzen (§ 33 Abs. 3 S. 2, s. Yt § 33 Rz 9) eher nicht die Regel ist – ein sachgleiches Straf- oder Bußgeldverfahren erst nach der unanfechtbar gewordenen Disziplinierung sein Ende findet. In dieser zu § 16 Abs. 1 entgegengesetzten Lage soll der (frühere) Soldat im Interesse der Gleichheit und Gerechtigkeit (Rz 2) das Recht besitzen, durch einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme so gestellt zu werden, als würde ihm gegenüber sogleich die Schutzvorschrift § 16 Abs. 1 (Yt § 16 Rz 3) zur Anwendung gekommen sein. Für den Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme gilt § 54 (dazu Yt § 54); die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ist in Form ihrer Verhängung bekannt zu machen (§ 42 Nr.8).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0043

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