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§ 42 Widerspruchsbescheid
Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41, wozu auch das Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO (§ 3) gehört (s. M § 41 Rz 73 ff.), kommt es (Notwendigkeit, s. Rz 34) zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Hierfür regelt § 42 allein die Zuständigkeiten (Abs. 1; Rz 19 ff.) und das Verbot der reformatio in peius (Abs. 2 S. 1, Rz 29); der Vorbehalt des § 35 Abs. 3 (S. 2, s. Rz 72) stellt lediglich den Vorrang des Abänderungsverfahrens (M § 41 Rz 13) klar. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides im Einzelnen ist in Ermangelung spezieller disziplinarrechtlicher Vorschriften im Übrigen auf die VwGO zurückzugreifen (§ 3).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0042
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