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§ 42 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit und nach Vollendung des 60./63. Lebensjahres

a)  Die Vorschrift hat zwei unterschiedliche Tatbestände als Voraussetzung für eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand zum Gegenstand: Dau- ernde Dienstunfähigkeit eines Beamten (Abs. 1 u. 2; Rz 4 – 17) und Antrag des Beamten bei Erreichen einer herabgesetzten Altersgrenze (Abs. 4; Rz 29–36). Dazu kommt in Abs. 3 eine Regelung, die einen anderweitigen Einsatz des Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Auflockerung des Anspruchs auf amtsgemäße Verwendung (Gedanke der Resozialisierung) ermöglicht (Rz 25–28). b)  Dienstunfähigkeit ist im Dienstverhältnis rechtlich erheblich, weil die Dienstleistungspflicht notwendig entfällt, wenn dem Beamten die Leistung unmöglich wird. Die Pflicht des Beamten zur Dienstleistung wird in den Beamtengesetzen als selbstverständlich vorausgesetzt und sie ergibt sich aus der Natur des Beamtenverhältnisses als Dienstverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG; ferner Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 56 Erl. 8a, Woydera/Summer, § 52 Erl. 7a). Das Beamtengesetz regelt die Fälle, in denen die Dienstleistungspflicht entfällt (vgl. § 73), setzt also die Dienstleistungspflicht voraus. In diesem Zusammenhang des Entfallens der Dienstleistungspflicht kommt dem Begriff der Dienstunfähigkeit eine wichtige Funktion zu. Zweckmäßig geht man von einem Oberbegriff Dienstunfähigkeit aus und spaltet ihn auf in die aktuelle Dienstunfähigkeit und die prognostische Dienstunfähigkeit, die im Gesetz mit dem Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit verbunden ist (wie hier Battis, § 52 Rn. 4; Weiß/Niedermaier/Summer, a. a. O.; Woydera/Summer, a. a. O.). Der Zusatz „prognostisch“ verdeutlicht den Regelungskomplex besser als der Begriff „dauernd“, weil es um einen Zustand in der Zukunft geht, der nur über eine Prognose verifiziert werden kann. Der Fall der prognostischen Dienstunfähigkeit ist auch in aller Regel ein Fall der aktuellen Dienstunfähigkeit. Die aktuelle Dienstunfähigkeit räumt ein Recht ein, dem Dienst fern zu bleiben. Daher ist es sachgerecht, die krankheitsbedingte aktuelle Dienstunfähigkeit als Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben vom Dienst zu betrachten (vgl. Schwegmann/Summer, § 9 Rn. 9d).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0042

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