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§ 42 Form der Beförderung
42 regelt die formalen Voraussetzungen, unter denen eine Befrderung d. h. Verleihung eines hheren Dienstgrades zu erfolgen hat (zum Begriff der Befrderung vgl. Yk 4 Rz 7). Die materiellen Grundlagen fr die Befrderung sind nicht in 4 Abs. 1 Nr. 3 enthalten, der lediglich den Begriff der Befrderung definiert, sondern in den Ernennungs- und Verwendungsgrundstzen des 3 und in 5 SLV, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein hherer Dienstgrad verliehen werden darf. Fr die Befrderung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, gilt 58 Abs. 2 WPflG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0042
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