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§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 42 WDO auf die §§ 42 bis 44 aufgeteilt. In § 42 werden die Regelungen zusammengefasst, die die Anwendbarkeit der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) regeln und modifizieren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0042

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