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§ 41 Verlust der Beamtenrechte

Es entspricht einem althergebrachten Grundsatz, dass eine Person, die wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, nicht mehr als Amtsträger den Staat und die staatliche Gewalt repräsentieren kann, nachdem sie selbst in schwerwiegender Weise gegen die staatliche Rechtsordnung verstoßen hat (Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 24 BeamtStG Rn. 1). Der mit einer Verurteilung zu schwerer Strafe verbundene Amtsverlust ist nach seiner Entstehungsgeschichte strafrechtlichen, nicht dienstrechtlichen Ursprungs. Dem steht nicht entgegen, dass § 41 selbst eine beamtenrechtliche, keine strafrechtliche Norm ist. Nach dem Strafgesetzbuch von 1870 erfolgte ein Amtsverlust kraft Gesetzes bei der Verurteilung zur Zuchthausstrafe, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Aberkennung der bekleideten öffentlichen Ämter oder der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§§ 31, 33 und 35 StGB a. F.). Der Amtsverlust, der bei Beamten sowohl das Amt als auch die mit dem Amt verbundenen Rechte und Titel umfasste, trat mit der Rechtskraft des Strafurteils ein (§ 36 StGB a. F.). Da die dienstrechtlichen Folgen des Amtsverlustes bereits kraft Gesetzes mit der strafrechtlichen Verurteilung (als strafrechtliche Nebenfolge) verbunden waren, wurde kein Bedarf für eine zusätzliche dienstrechtliche Sanktionsnorm gesehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0041

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