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§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Unverändert durch die BDG-Reform 2023 (Rn. 26a) regelt § 41 die Erforderlichkeit sowie die Form und Frist eines vor der Erhebung der Klage des (Ruhestands-) Beamten nach § 52 einzulegenden Widerspruchs, sofern die angefochtene Disziplinarentscheidung (so zumeist eine Disziplinarverfügung) nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde (widerspruchsfähige Entscheidungen, s. Rn. 38). Mit dieser gesetzlich bestimmten Erforderlichkeit wird das Stattfinden eines Widerspruchsverfahrens zur Sachurteilsvoraussetzung der ggf. gegen den Widerspruchsbescheid (§ 42) eingelegten Klage des Beamten (Rn. 40) erhoben, was andernfalls nicht gegeben wäre (Verzicht auf Regelung eines Widerspruchsverfahrens in einigen Ländern, s. Rn. 94; Frage der Abschaffung des Widerspruchverfahrens, s. Reform, Rn. 33).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0041
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