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§ 40 Schiedsrichter und Schlichter

Ein besonderes Nebentätigkeitsrecht der Richter rechtfertigt sich zunächst aus der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit in solchen Verhältnissen zu wahren, bei denen Nebentätigkeiten der Richter erfahrungsgemäß gerade wegen der richterlichen Qualifikation naheliegen, aber eben deshalb auch für die richterliche Integrität risikobelastet sind. Das gilt für die Tätigkeit von Richtern als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter (§ 40), es gilt auch, abgesehen von weiteren Gründen, für gutachterliche Tätigkeit (§ 41). Im Falle des § 40 könnte hinzukommen, daß Schiedsrichter oder Schiedsgutachter in Konkurrenz zur staatlichen Gerichtsbarkeit treten. Doch hat dies nicht zum Verbot jeder Art dieser Tätigkeiten für Richter geführt, weil die Einbeziehung von staatlichen Richtern in die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten im Prinzip sinnvoll ist. Dann bedarf es aber jedenfalls einer Regelung, die Konflikte wegen einer Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit verhindert. Deshalb soll der Richter nach § 40 nicht von einer der streitenden Parteien beauftragt sein, er soll auch nicht tatsächlich mit dem Gegenstand des Streits befaßt sein oder möglicherweise befaßt werden können. Die Nebentätigkeit eines Richters als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter ist deshalb auch stets genehmigungspflichtig.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0040_a

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