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§ 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest

Während § 26 Begriff und Dauer des Disziplinararrests beschreibt und die §§ 53, 55, 56 seine Vollstreckung festlegen, regelt § 40 die Mitwirkung des Truppendienstrichters bei der Verhängung des Arrests. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden (Richtervorbehalt; Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG). Die nähere Ausgestaltung dieses Grundsatzes ist gesetzlich zu regeln (Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG). Ein solches Ausführungsgesetz ist § 40. Danach darf der Disziplinarvorgesetzte erst Disziplinararrest verhängen, wenn der Truppendienstrichter die Disziplinarmaßnahme für rechtmäßig erachtet hat (Ausnahme: Abs. 5). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung spricht nicht, dass der Disziplinarvorgesetzte den Disziplinararest verhängt. Denn die Entscheidung des Richters über die Rechtmäßigkeit des Arrests umfasst die Prüfung für die Zulässigkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in vollem Umfang (BVerfG NZWehrr 1968, 101; Ipsen NZWehrr 1968, 62; BT-Drs. VI/1834, S. 42). § 40 ist daher auch mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar (Stein NZWehrr 1977, 1, 12).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0040

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