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§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

Zur Überleitung in die für den Arbeitnehmer zutreffende Entgeltgruppe des TVöD – also in eine der regulären Entgeltgruppen 2 bis 15, ggf. in die spezifischen Überleitungsgruppen 2 Ü und 15 Ü (vgl. § 19 TVÜ); in die neue unterste Entgeltgruppe 1 gibt es keine Überleitung – ist zunächst die tariflich zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers (nach den ohnehin zunächst fortgeltenden Eingruppierungsregeln des BAT bzw. der Arbeiter-Tarifverträge) am 30. September 2005 festzustellen. Eine nur vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit bleibt dabei außer Betracht (hierfür gibt es die Besitzstandzulage nach § 10 TVÜ).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0004

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