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§ 4 (Vom Gesetz erfasster Personenkreis)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 n. F. (Abs. 3, 2, 1) sowie § 4 Abs. 2 n. F. (Abs. 5);
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 4.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 4 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0004

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