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§ 4 Gebot der Beschleunigung

Erstmals für das Bundesdisziplinarrecht (im BDO-orientierten Landesrecht teilweise schon zuvor, s. Rz 26) stellt die Vorschrift normativ den Beschleunigungsgrundsatz (s. auch M § 17 Rz 20) „als einen das gesamte Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsatz heraus, der neben den zahlreichen, der Beschleunigung dienenden Einzelnormen in jeder Phase des Verfahrens als objektives Disziplinarrecht beachtet werden muss“ (Entw.-begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0004

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