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§ 4 Beteiligung der Vetrauensperson

Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 richtet sich die Beteiligung der Vertrauensperson bei disziplinaren Entscheidungen über die zentrale Vorschrift des § 4 Satz 1 ausschließlich nach den §§ 27, 28 SBG. Zugleich ist in Satz 2 klar gestellt, dass die Stellungnahme der Vertrauensperson dem Soldaten stets vor dem Schlussgehör bekannt zu geben ist. Die §§ 27 und 28 lauten: § 27 Ahndung von Dienstvergehen (1)  Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sach- verhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht. (2)  Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht. (3)  1Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben. 2Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen. (4)  Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist. § 28 Förmliche Anerkennungen (1)  Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen. (2)  Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzuhören. (3)  Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung gemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0004

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