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§ 39 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 39 erfasst beide Fallgruppen des einstweiligen Ruhestandes, erstens politische Beamte i. S. v. § 36 Abs. 1 und von § 36 Abs. 2 i. V. m. § 176 Abs. 2, sowie zweitens Beamte i. S. v. § 36 Abs. 2 BBG i. V. m. § 130 Abs. 2 BRRG bei der Umbildung von Körperschaften und des § 36a bei organisatorischen Veränderungen in Behörden. Die Vorschrift regelt die Pflicht des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, sich erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu lassen. Sie bietet sich für den Dienstherrn dann an, wenn die Gründe für die Versetzung weggefallen sind, möglicherweise bei politischen Beamten bei einem weiteren Wechsel der Regierung. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter hat hingegen, anders wie ein gem. § 45 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzter Beamter, keinen Rechtsanspruch auf Reaktivierung (s. aber § 53 Abs. 2 LBG Rh-Pf, wonach der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung eines [politischen] Amtes gem. § 50 Abs. 1 LBG Rh-Pf Beamter auf Lebenszeit war, auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen ist). Das schließt nicht aus, dass sich der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte – wie jeder andere Bewerber auch – bei einer seinem letzten Amtsstatus entsprechenden frei werdenden Stelle bewerben kann und einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (s. auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 39 BBG RdNr. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0039

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