Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 38a Übergangsvorschriften
§ 38a behandelt, jeweils für Bund und VKA gesondert vereinbart,
– in der für den Bund geltenden Fassung in Absatz 1 anlässlich der Umstellung der Leistungsbezahlung 2014 (s. bei E § 18) die Restauszahlung von Leistungsentgelten sowie in Absatz 2 eine redaktionelle Anpassung von Verweisungen anlässlich der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in der Entgeltordnung des Bundes
– in der für die VKA geltenden Fassung in Absatz 1 den „38,5-Stunden-Besitzstand“ für Altersteilzeitverhältnisse anlässlich der Arbeitszeiterhöhung 2008 im Tarifgebiet West sowie in Absatz 2 für das Bühnenpersonal die Festschreibung der bisherigen Abgrenzung zwischen TVöD und Bühnentarifrecht anlässlich deren Neuordnung 2013.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0038a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



