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§ 38 Verfahren der Entlassung

§ 38 löste mit Wirkung vom 12.2.2009 den bis dahin geltenden § 33 BBG a. F. ab. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Ein Unterschied besteht darin, dass die elektronische Form nicht mehr ausgeschlossen wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0038

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