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§ 38 Bemessung des Grundgehaltes
§ 38 normiert die erstmalige Stufenfestsetzung und das weitere dienstaltersabhängige Vorrücken im System steigender Stufen in der Richterbesoldung. Der Gesetzgeber hat sich dabei an der Systematik der für Beamte und Soldaten geltenden Bestimmung des § 27 orientiert, dabei jedoch zugleich die in Art. 97 GG verankerte richterliche Unabhängigkeit sowie die besondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz berücksichtigt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0038
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