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§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

Zur allgemeinen Rechtsentwicklung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und zur begrifflichen Abgrenzung gegenüber dem Beamtenverhältnis auf Probe vgl. L § 34 Rz 1. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf war im BBG in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung in § 32 BBG a. F. geregelt. § 32 Abs. 1 S. 1 BBG a. F. entsprach § 23 Abs. 4 S. 1 BRRG. Durch das DNeuG vom 5.2.2009 wurde das BBG neu gefasst. Die Regelung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde in § 37 getroffen. § 37 Abs. 1 weist gegenüber der früheren Regelung des § 32 Abs. 2 BBG a. F. sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen auf. Die bisherige Verweisung auf die für Beamte auf Probe geltenden Entlassungsfristen ist entfallen. Die Entlassung kann – unabhängig von dem Entlassungsgrund – ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Für die Entlassung wegen Erreichens der Altersgrenze verweist § 37 Abs. 1 S. 3 für das Wirksamwerden der Entlassung auf die für Beamte auf Probe geltende Regelung des § 34 Abs. 4; dies bedeutet, dass die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem die gesetzliche Altersgrenze (§ 51) erreicht wird. § 37 Abs. 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 32 Abs. 2 BBG a. F.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0037

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