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§ 37 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

§ 37 gilt für beide Fallgestaltungen des einstweiligen Ruhestandes, für die politischen Beamten des § 36 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 i. V. m. § 176 einerseits, für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Körperschaftsumbildungen gem. § 36 Abs. 2 BBG i. V. m. § 130 Abs. 2 BRRG und bei organisatorischen Veränderungen in Behörden gem. § 36a andererseits. Abweichend von § 47 Abs. 2, der ausdrücklich § 37 von seiner Geltung ausnimmt, beginnt der Ruhestand nach der Sonderregelung dieser Vorschrift bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelmäßig nicht mit einer Zeitverschiebung von drei Monaten, sondern unmittelbar – dem Zweck der Regelung entsprechend – mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Versetzungsverfügung, d. h. im Laufe des jeweiligen Tages, genau zum Zeitpunkt der Zustellung gem. § 175. Der sofortige Beginn des einstweiligen Ruhestandes muss in der Versetzungsverfügung nicht ausdrücklich angegeben werden. Er ergibt sich als Regel aus dem Gesetz. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu einem Zeitpunkt vor Zustellung einer Versetzungsverfügung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 37 S. 1 ausgeschlossen. Sie ist aber ggf. umzudeuten in eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum gesetzlich möglichen Zeitpunkt, weil der Dienstherr das Beamtenverhältnis unbedingt beenden will (Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 51 E 3b); vgl. auch K § 47 Rz 6). Für den Beginn des einstweiligen Ruhestandes kann jedoch in der Versetzungsverfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0037

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