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§ 37 Abordnung

Das DRiG bestimmt den Begriff der Abordnung nicht. Es verweist mangels anderer Bestimmung auf den allgemeinen dienstrechtlichen Begriff der Abordnung (§ 46, § 71), den § 27 Abs. 1 S. 1 BBG gesetzlich definiert. Nach dieser Begriffsbestimmung bedeutet Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt. Die Legaldefinition des § 27 Abs. 1 S. 1 BBG entspricht dem tradierten Verständnis des Dienstrechts (BVerwGE 69, 208, 209; BVerwGE 69, 303, 307; BVerwG Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 2; BVerwG RiA 2012, 130 Tz 9). Sie ändert die bisherige Rechtslage inhaltlich nicht. Abordnung auch im Sinne des § 37 ist danach die von der Dienstbehörde bei unverändert fortbestehendem Richterverhältnis und unter Beibehaltung seines Richteramtes verfügte vorübergehende Verwendung eines Richters in einem anderen Aufgabenbereich als in dem seines konkreten Richteramts. Der abgeordnete Richter verliert – anders als bei einer Versetzung – sein konkretes Richteramt bei seinem bisherigen Gericht nicht. Ihm wird bei seiner Abordnung an ein anderes Gericht dort kein weiteres konkretes Richteramt übertragen, sondern nur ein Amt im funktionellen Sinne. Da eine Abordnung nicht zum Verlust des bisherigen Amtes führt, kann ein Richter – anders als bei der Versetzung – auch an eine Verwaltungsstelle abgeordnet werden. Die Abordnung in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist zulässig, erfordert aber das Einvernehmen der beteiligten Dienstherren. Ein Ortswechsel braucht mit der Abordnung nicht verbunden zu sein. Zuständig für die Abordnung ist im Prinzip die oberste Dienstbehörde, also regelmäßig die Landes- oder Bundesjustizverwaltung auf ministerieller Ebene. Eine Zuständigkeitsübertragung ist denkbar, muss jedoch eindeutig und unmissverständlich bestimmt sein (BGH DRiZ 1975, 22). Ähnliche Rechtsinstitute, die den Aufgabenkreis eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit verändern, sind die Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2), die Versetzung (§ 30), die Zuweisung (§ 46 DRiG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 1 BBG, § 71 DRiG i. V. m. § 20 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) und die Beauftragung mit einer Nebentätigkeit in der Rechtspflege (§ 42).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0037

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