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§ 36a Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen organisatorischer Veränderungen in Behörden

§ 36a wurde mit Wirkung vom 1. 7. 2002 durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG –) vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2138) in das BBG eingefügt. Eine vergleichbare Regelung gab es bisher im Bundesbereich nicht. Das BesStruktG ist eines von 15 Leitprojekten des Programms der Bundesregierung „Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ vom 1. 12. 1999, mit dem das Leitbild des aktivierenden Staates umgesetzt werden soll (Claus ZBR 2003, 73, 78). § 36a BBG knüpft an § 20 BRRG für den Länderbereich an, nach dem den Ländern seit langem die Möglichkeit offen steht, durch Gesetz zu bestimmen, dass bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabenbereich von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung nach § 18 BRRG nicht möglich ist. Die Auffassung, dass § 36a BBG im Wesentlichen § 20 BRRG entspricht, trifft nicht uneingeschränkt zu. § 36a BBG ermöglicht die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch dann, wenn eine „wesentliche Änderung des Aufbaues einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden“ nicht auf einer Rechtsvorschrift wie nach § 20 S. 1 BRRG beruht. Die Regelung des § 36a BBG geht damit weiter als § 20 BRRG (BRDrucks. 51/1/01 S. 14). Andererseits ist § 36a BBG enger als § 20 BRRG, weil die Vorschrift nur Beamte betrifft, die ein Amt der BBesO B innehaben, und weil sie bis zum 31. 12. 2010 befristet ist (s. dazu auch Lorse ZBR 2001, 73, 75 f.). Als Grund für diese Regelung wird in den Gesetzesmaterialien angegeben, dass gegenwärtig und in den kommenden Jahren als Folge der dringend notwendigen Verwaltungsmodernisierung in besonderem Umfang mit Auflösungen und Zusammenlegungen von Behörden zu rechnen sei; das Ausmaß werde nicht in allen Fällen eine Wiederverwendung gerade höherrangiger Beamter ermöglichen, so dass es des auf Ausnahmefälle beschränkten Instrumentariums der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedürfe (BTDrucks. 14/6390 S. 17).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0036a

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