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§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

§ 36 BBG n. F. löst den bisherigen § 31 Abs. 2 BBG a. F. ab. Er steht im Kontext zu § 54 und § 24.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0036

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