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§ 36 Anberaumung von Sitzungen
Die vorliegende Vorschrift regelt die Einberufung und Leitung der Personalratssitzungen. Dabei wird unterschieden zwischen der konstituierenden Sitzung (Abs. 1) und den sich daran anschließenden regulären Sitzungen des Personalrats (Abs. 2 und 3). In Abs. 1 ist die Frist zur Einberufung der konstituierenden Sitzung verankert und es wird klargestellt, dass die Verantwortung des Wahlvorstandes für die Konstituierung des Personalrats erst endet, wenn der neue Personalrat einen Wahlleiter bestellt hat und damit seine Geschäfte selbst führen kann.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0036
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