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§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme

Der Disziplinarvorgesetzte ist verpflichtet, beim Verdacht eines Dienstvergehens den Sachverhalt aufzuklären (§ 32 Abs. 1 S. 2). Nach Abschluss der Ermittlungen kann es zu folgenden nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führenden Situationen kommen: In diesen Fällen hat der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekannt zu geben, wenn er ihn zuvor gehört hat (Abs. 1). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und entspricht der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3), den Soldaten nicht im Unklaren über die disziplinare Erledigung der Sache zu lassen. Die Entscheidung ist ihm unverzüglich zu eröffnen (§ 17 Abs. 1). Auf Grund des Opportunitätsprinzips (§ 15 Abs. 2) ist es dem Disziplinarvorgesetzten möglich, bei mehreren Pflichtverletzungen, über die gleichzeitig entschieden werden kann, einzelne aus der Ahndung mit einer Disziplinarmaßnahme auszunehmen. In einem solchen Fall verbietet es auch der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2) nicht, dem Soldaten nach Abs. 1 mitzuteilen, welche Pflichtverletzungen er ausgeschieden hat (a.A. Dau, WDO, § 36 Rz 4). Hier ist es ebenso zur Rechtssicherheit und zum Schutz des Soldaten erforderlich, ihm Gewissheit über die disziplinare Erledigung dieser Pflichtverstöße zu geben, wie wenn es sich nur um eine Tat handelt. Die Informationspflicht besteht nur dann, wenn der Soldat zuvor rechtliches Gehör (§ 32 Abs. 5) erhalten hat. Entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 muss der Disziplinarvorgesetzte jedoch nicht selbst den Soldaten vernommen haben. Damit kann er auch einen Offizier beauftragen (§ 32 Abs. 2). Über die Verpflichtung des Abs. 1 hinaus ist es im Sinne eines fairen Disziplinarverfahrens, den Soldaten auch dann von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, wenn diesem die gegen ihn geführten Ermittlungen nicht unbekannt geblieben sein können. Abs. 1 schreibt nicht ausdrücklich die Begründung der Entscheidung vor.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0036

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