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§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts

§ 35a schreibt die sinngemäße Anwendung von § 118 BBG vor (vgl. dazu GKÖD Bd. I, Teil 2 K § 94 a. F.). Diese Regelung bestimmt ebenso wie § 53 BeamtStG, dass die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen sind. Damit wird auch für die Soldaten ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG geleistet. Die Koalitionsfreiheit hat nicht nur das Recht der Beamten und Soldaten, sich in einer Vereinigung zusammenzuschließen, zum Gegenstand, sondern sie gewährleistet auch den Zweck einer solchen Vereinigung, die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dieses Grundrecht kann nur dann realisiert werden, wenn die die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt werden, bei den allgemeinen dienstrechtlichen Maßnahmen beteiligt werden. Dieses Beteiligungsrecht ist jedoch kein Ersatz für die den Beamten wie den Soldaten nach geltendem Recht nicht zustehende Tarifautonomie mit Streikrecht. Es ermöglicht aber den Berufsorganisationen, wenn auch nur in beschränktem Umfang, auf die Gestaltung des Dienstrechts der Solda- ten Einfluss zu nehmen und hat damit eine „Art Ausgleichsfunktion“ (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 35a Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0035a

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