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§ 35 Vorsitz

ie Vorschrift geht zurück auf § 31 Abs. 2 und 3 PersVG 1955. Mit dem PersVG F. 1974 wurden diese Regelungen wörtlich in dessen § 32 Abs. 2 . 1 und 2 und Abs. 3 S. 1 übernommen. Im Weiteren wurde dem § 32 Abs. 2 . 1974 der Satz 3 hinzugefügt, der der Klarstellung im Sinne der Rechtsprehung diente. Zudem wurde in § 32 Abs. 3 F. 1974 der Satz 2 angefügt, der eine Entsprechung im früheren Recht hatte; so sollte das Gruppenprinzip ei der Vertretung des Personalrats gewährleistet werden (BT-Drs. 7/176, . 29, zu § 31).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0035

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