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§ 34 Folgen der Entlassung

§ 34 befasst sich mit den Rechtsfolgen einer Entlassung und der damit verbundenen Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Rechtsfolgen der Entlassung sind an den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (= innere Wirksamkeit) der Entlassung geknüpft (vgl. hierzu K § 33 Rz 38 ff.). Mit dem Wirksamwerden der Entlassung endet das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis ex nunc. Damit entfallen auch die an das bestehende Beamtenverhältnis gebundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Dienstleistungspflicht einerseits und die Alimentationspflicht andererseits. Mit der Entlassung enden nach Maßgabe des § 68 auch die mit dem Hauptamt verbundenen Nebenämter und die im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehenden Nebenbeschäftigungen. Neue gegenseitige Rechte und Pflichten entstehen nicht mehr.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0034

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