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§ 34 Beschwerde

§ 34 begründet zwar ein Beschwerderecht des Soldaten, überlässt das Nähere aber der Wehrbeschwerdeordnung i. F. d. Bek. v. 11.9.1972 (BGBl. I S. 1737, 1906; VMBl. S. 369), zuletzt geänd. d. Art. 3 BG v. 16.1.1991 (BGBl. I S. 47). Die Wehrbeschwerdeordnung unterscheidet sich von früheren militärischen Beschwerdeordnungen vor allem dadurch, dass dem Soldaten nach erfolglosem Verlauf des Beschwerdeverfahrens der Weg zu der Wehrgerichtsbarkeit geöffnet ist (§§ 17, 21 WBO), die über eine etwaige Verletzung von Rechten im eigentlichen militärischen Dienstbereich zu entscheiden hat. Der Beschwerdeweg der WBO ersetzt im Übrigen auch das Vorverfahren in sog. Verwaltungsangelegenheiten (§ 23 Abs. 1 WBO), soweit es eines solchen Verfahrens bedarf (zum Rechtsweg im Übrigen vgl. Yk § 59). S. dazu auch die Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeverordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28.8.1995 (BGBl. I S. 1245); Belehrung von Soldaten über Rechtsbehelfe nach der VwGO, WBO und WDO v. 15.9.1978 (VMBl. S. 261, 372, 436), zul. geändert am 21.6.1993 (VMBl. S. 189). Zum gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson, insbesondere nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gem. § 16 SBG bei Behinderung in der Ausübung von Beteiligungsrechten, s. Yk § 35 Rz 10, 17 u. 36; s. dazu BVerwGE 103, 43 = Dok. Ber. B 1994, 85).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0034

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