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§ 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 34 fasst – im Gegensatz zu den früheren Regelungen der §§ 53-55 BAT, § 51 BMT-G, § 60 MTArb – alle Arten der Kündigung in einer Norm zusammen, d. h. die ordentliche, die außerordentliche Kündigung sowie die Änderungskündigung. Der Tarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung der außerordentlichen Kündigung mehr. Sie war verzichtbar, da § 54 BAT ohnehin nur der gesetzlichen Regelung des § 626 BGB entsprach (ebenso Bröhl, ZTR 2006, 174, 176). Die außerordentliche Kündigung ist jedenfalls in Absatz 2 (mittelbar) anerkannt. Auch für die Form der Kündigungserklärung enthält § 34 keine eigenständige Regelung; insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 623 BGB.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0034

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