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§ 33 Leitung der Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats setzt die Bestellung eines Bezirkswahlvorstandes voraus. Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl verbundenen Aufgaben werden nicht allein von ihm wahrgenommen, sondern fallen überwiegend den örtlichen Wahlvorständen zu, die sie zwar in eigener Verantwortung, aber im Auftrag und nach den Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes wahrnehmen, der die Wahl insgesamt leitet. Die Vorschrift ging inhaltlich unverändert aus § 34 PersVWO 1955 hervor. Sie wurde seither nicht geändert. Zum Betriebsverfassungsrecht s. H § 32 Rz 1c.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0033

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