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§ 32a Bemessung des Grundgehaltes
§ 32a BBesG wurde ebenso wie § 32b BBesG im Zuge des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz v. 11.6.2013 (BGBl. I S. 1514) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das BBesG eingefügt. Er ist damit Teil der im Zuge des Professorenbesoldungsurteils des BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263 erforderlich gewordenen Neuregelung zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation (vgl. bereits ausführlich K § 32 Rn. 27 ff.). Zur Anwendung der § 27 BBesG nachgebildeten Norm, auf welchen in Teilen verwiesen wird, existiert eine ausführliche Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums (BBesGVwV, GMBl. 2020 Nr. 46–49, S. 983). Ergänzt wird diese durch Durchführungshinweise mit Rundschreiben des BMI vom 25.10.2013 – D 3 – 30200/1#19 –, GMBl. S. 1201 bis 1204 (im Folgenden: Durchführungshinweise BMI; abgedruckt bei Plog/Wiedow BBG III, § 32a BBesG, Rn. 2 ff.). Kleinere redaktionelle Änderungen hat die Norm zuletzt durch G v. 3.12.2015 (BGBl. I S. 2163) erfahren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0032a
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