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§ 32 Einstellungsverfügung
Im Zusammenhang mit den beiden dem Dienstvorgesetzten sonst noch eröffneten Abschlussentscheidungen (Erlass einer Disziplinarverfügung, § 33; Erhebung der Disziplinarklage, § 34) regelt § 32 die Voraussetzungen (Abs. 1 und 2; Rz 49 ff.) und – allerdings nicht erschöpfend – Verfahrensfragen (Abs. 3; Rz 70 ff.) einer Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0032
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