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§ 31 Dienstunfall

§ 31 bestimmt den Begriff des Dienstunfalls und bezieht eine Reihe mit dem Dienst zusammenhängender Tatbestände in die Dienstunfallregelung mit ein. Außerdem werden dienstbedingte Erkrankungen an bestimmten Krankheiten und gewisse andere zu Körperschäden führende Tatbestände, die im Dienst oder in dienstbedingtem Auslandsaufenthalt ihre Ursache haben, einem Dienstunfall gleichgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch beurlaubten Beamten Unfallfürsorge gewährt werden. Die Vorschrift dient dazu, die Rechtsgrundlage für die Unfallfürsorgeansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen genau festzulegen und dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen möglichsten Schutz angedeihen zu lassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0031

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